Man muss aber klar sehen, dass die objektive Theorie nicht wegen ihrer Objektivität überzeugt; im Gegenteil, „subjektive“ Auslegung ist objektiv, „objektive“ Auslegung ist subjektiv.
– Röhl / Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Auflage, S. 631
Auch die Bezeichnung „historische Auslegung“ schlägt in die Kerbe, die Auslegung des Willens des Gesetzgebers als nachrangig, bzw. nebensächlich darzustellen.
http://men-med10.spmuz1.ru/prosoljushen/07750-levitra-otzyvy-i-protivopokazanija.html Левитра отзывы и противопоказания